2 Ss OWi 873/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-10-28, 2 Ss OWi 873/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-10-28, 2 Ss OWi 873/02
2 Ss OWi 873/02Obergericht28.10.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 873/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-10-28
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 873/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1028.2SS.OWI873.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
1.Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
2.Der Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 18. Juli 2002 wird für gegenstandslos erklärt.
3.Das Urteil des Amtsgerichts Herne 1 vom 4. Februar 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Herne 1 zurückverwiesen.
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