3 U 200/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-10-28, 3 U 200/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 200/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-28
Aktenzeichen: 3 U 200/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1028.3U200.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. August 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Klage gegen die Beklagte zu 4) bleibt abgewiesen.
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klä-gerin ein Schmerzensgeld von 125.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Juli 1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen materiellen und immateriellen Zukunfts-schaden aus Anlaß der operativen Behandlung vom 5. August 1996 im Kran-kenhaus der Beklagten zu 1) zu ersetzen, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte.
Die Klägerin trägt 1/4 der Gerichtskosten, 1/4 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und alle außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4). Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuld-ner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und die Beklagten zu 1) bis 3) können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jewei-ligen Vollstreckungsbetrages abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei jeweils zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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