31 U 70/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-10-30, 31 U 70/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 70/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-30
Aktenzeichen: 31 U 70/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1030.31U70.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Februar 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.734,71 EUR nebst 4 % Zinsen
seit dem 25. April 2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, un-befristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossen-schaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 45.734,71 EUR.
Die Revision wird zugelassen.
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