22 U 55/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-04, 22 U 55/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 55/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-04
Aktenzeichen: 22 U 55/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1104.22U55.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.12.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000,00 €.
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