Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-06, 3 U 50/02

3 U 50/02Obergericht06.11.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 50/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-11-06

Aktenzeichen: 3 U 50/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1106.3U50.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 31. Januar 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) weiter 20.312,50 € nebst 4 % Zinsen seit dem 12.12.2000 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 2) weitere 4.687,50 € nebst 4 % Zinsen seit dem 12.12.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Gerichtskosten I. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner ¼, der Beklagte ¾.

Die außergerichtlichen Kosten I. Instanz der Kläger trägt der Beklagte zu ¾; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu ¼ als Gesamtschuldner.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/10, der Beklagte 7/10.

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger trägt der Beklagte 7/10; von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Beklagten tragen die Kläger 3/10 als Gesamtschuldner.

Im übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits selbst.

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