3 U 55/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-06, 3 U 55/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 55/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-06
Aktenzeichen: 3 U 55/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1106.3U55.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 30.10.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen kann.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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