Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-14, 22 U 45/02

22 U 45/02Obergericht14.11.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 45/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-11-14

Aktenzeichen: 22 U 45/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1114.22U45.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Januar 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Den Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 €.

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