2 WF 289/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-14, 2 WF 289/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-14, 2 WF 289/02
2 WF 289/02Obergericht14.11.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 289/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-14
Aktenzeichen: 2 WF 289/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1114.2WF289.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.07.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 02.07.2002 wird der angefochtene Beschluß abgeändert. Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe für folgende Unterhaltsforderungen bewilligt:
a) von April bis Oktober 01 monatlich jeweils 331,89 EUR,
für November und Dezember 2001 jeweils noch 129,36 EUR,
für Januar bis Oktober 2002 monatlich jeweils noch 108,53 EUR,
b) ab November 02 monatlich 211,00 EUR.
Der Klägerin wird auch insoweit Rechtsanwalt C aus I zu den Bedingungen des angefochtenen Beschlusses beigeordnet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.