21 U 56/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-19, 21 U 56/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 56/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-19
Aktenzeichen: 21 U 56/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1119.21U56.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 06. Februar 2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.548,18 DM = 2.836,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 24.05.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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