Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-25, 3 U 100/02

3 U 100/02Obergericht25.11.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 100/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-11-25

Aktenzeichen: 3 U 100/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1125.3U100.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Februar 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung der Kläger wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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