8 U 22/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-25, 8 U 22/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 22/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-25
Aktenzeichen: 8 U 22/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1125.8U22.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.10.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000,00 EUR.
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