2 Ss 957/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-28, 2 Ss 957/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-11-28, 2 Ss 957/02
2 Ss 957/02Obergericht28.11.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 957/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-28
Aktenzeichen: 2 Ss 957/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1128.2SS957.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO und auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das genannte Urteil gewährt.
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