Oberlandesgericht Hamm, 2002-12-19, 4 U 213/02

4 U 213/02Obergericht19.12.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 213/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-12-19

Aktenzeichen: 4 U 213/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1219.4U213.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der angefochtene Bestrafungsbe-schluss aufgehoben. Der auf ihn gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Bestrafungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 10.000,- €.

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