4 U 213/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-12-19, 4 U 213/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 213/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-12-19
Aktenzeichen: 4 U 213/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1219.4U213.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der angefochtene Bestrafungsbe-schluss aufgehoben. Der auf ihn gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Bestrafungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 10.000,- €.
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