Oberlandesgericht Hamm, 2003-01-10, 9 U 168/02

9 U 168/02Obergericht10.01.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 168/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-10

Aktenzeichen: 9 U 168/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0110.9U168.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 19. Juli 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und so neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.062,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Die Beklagte trägt die Kosten der Streithilfe in erster Instanz zu 72 %, 28 % trägt die Streithelferin selbst.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. Die Beklagte trägt die Kosten der Streithilfe in der Berufungsinstanz zu 84 %, 16 % trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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