27 U 45/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-01-16, 27 U 45/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 45/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-16
Aktenzeichen: 27 U 45/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0116.27U45.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Januar 2002 ver-kündete Urteil der 15. Zivilkammer des Land-gerichts Münster wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 3.080,98 EUR, mithin insgesamt 22.337,18 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2000 an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der in dem genannten Urteil bezeichneten Kaufpreisforderungen.
Die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten bleibt unberührt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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