11 WF 147/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-02-07, 11 WF 147/02
Oberlandesgericht Hamm, 2003-02-07, 11 WF 147/02
11 WF 147/02Obergericht07.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 WF 147/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-07
Aktenzeichen: 11 WF 147/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0207.11WF147.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger vom 28. März 2002 wird der Beschluß des Amtsgerichts Hamm vom 4. März 2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert:
Den Klägern wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie mit der Klage das Ziel verfolgen, daß der Beklagte in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Mülheim vom 7. Mai 2001 (28 FH 6/01) verurteilt wird, wie folgt Unterhalt an die Kläger zu zahlen:
- für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001
für den Kläger zu 1) monatlich 444,00 DM,
für die Klägerin zu 2) monatlich 444,00 DM,
- für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. November 2002
für den Kläger zu 1) monatlich 269,00 Euro,
für die Klägerin zu 2) monatlich 228,00 Euro,
- für die Zeit ab 1. Dezember 2002
für den Kläger zu 1) monatlich 269,00 Euro,
für die Klägerin zu 2) monatlich 269,00 Euro.
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