Oberlandesgericht Hamm, 2003-02-19, 8 UF 181/02

8 UF 181/02Obergericht19.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 181/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-19

Aktenzeichen: 8 UF 181/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0219.8UF181.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Mai 2002 verkündete Urteil des Amts¬gerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen-Buer abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

a)

von Oktober bis Dezember 2001 monatlich 268,43 €

b)

laufend ab Januar 2002 monatlich 269,00 €.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 88 % dem Beklagten und zu 12 % der Klä-gerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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