27 U 147/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-03-20, 27 U 147/02
Oberlandesgericht Hamm, 2003-03-20, 27 U 147/02
27 U 147/02Obergericht20.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 147/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-20
Aktenzeichen: 27 U 147/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0320.27U147.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 415,11 € nebst Zinsen in Höhe von 10,5 % seit dem 24.09.1999 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 3) werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 10,5 % seit dem 24.09.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 66 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7 % und darüber hinaus die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen die Klägerin zu 53 % und im übrigen die Beklagten zu 1) und 3) jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 93 % und im übrigen der Beklagte zu 2) selbst.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 40 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2 % und darüber hinaus die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 58 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen die Klägerin zu 39 % und im übrigen die Beklagten zu 1) und 3) jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 57 % und im übrigen der Beklagte zu 2) selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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