10 UF 168/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-03-21, 10 UF 168/02
Oberlandesgericht Hamm, 2003-03-21, 10 UF 168/02
10 UF 168/02Obergericht21.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 168/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-21
Aktenzeichen: 10 UF 168/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0321.10UF168.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Übrigen – das am 11. Juli 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten im Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt abgeändert und neu gefasst.
Der Antragsteller wird – unter Abweisung des weitergehenden Antrages im Übrigen - verurteilt, an die Antragsgegnerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
- Vom 17.12.2002 bis zum 31.12.2002 271, 50 €
(davon 33, 27 € Altersvorsorgeunterhalt und 238, 23 €
Elementarunterhalt);
- vom 1.01.2003 bis zum 31.03.2003 monatlich: 712, 85 €
(davon 101, 43 € Altersvorsorgeunterhalt und 611, 42 €
Elementarunterhalt).;
- seit dem 01.04.2003 monatlich: 691, 39 €
(davon 97, 07 € Altersvorsorgeunterhalt und 594, 32 €
Elementarunterhalt).
Ab dem 01.01.2006 hat der Antragsteller der Antragsgegnerin keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu ¼ .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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