Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-17, 21 U 115/02

21 U 115/02Obergericht17.07.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 115/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-17

Aktenzeichen: 21 U 115/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0717.21U115.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.08.2002 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zurückgewiesen.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzu wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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