Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-17, I-5 U 29/03

I-5 U 29/03Obergericht17.07.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 29/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-17

Aktenzeichen: I-5 U 29/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0717.I5U29.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Die vom Nebenintervenienten für die Beklagte eingelegte Berufung gegen das am 10. Dezember 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zu­rückgewiesen.

Der Nebenintervenient trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Nebenintervenient kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab­wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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