Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-22, 15 W 58/03

15 W 58/03Obergericht22.07.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 58/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-22

Aktenzeichen: 15 W 58/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0722.15W58.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde wird die Notarkostenberechnung vom 16.04.2002 zu UR.Nr.##1/2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Schreibauslagen § 136 III KostO (Fotokopien 6 Stück) 3,00 EUR

Sonstige Auslagen §§ 152 II, 137 Ziff. 1, Ziff. 2 KostO 3,62 EUR

Zwischensumme netto 6,62 EUR

16% Umsatzsteuer § 151a KostO 1,06 EUR

zu zahlender Betrag 7,68 EUR.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 49,44 EUR festgesetzt.

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