Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-23, 3 U 150/02

3 U 150/02Obergericht23.07.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 150/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-23

Aktenzeichen: 3 U 150/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0723.3U150.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.05.2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicher­heitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwen­den, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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