29 W 30/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-25, 29 W 30/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 29 W 30/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-25
Aktenzeichen: 29 W 30/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0725.29W30.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 10.6.2002 wird der Beschluß des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 13.5.2002 abgeändert.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegen-standswert von 7.669,39 €.
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