5 U 83/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-31, 5 U 83/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 83/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-31
Aktenzeichen: 5 U 83/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0731.5U83.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 19. März 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Witten vom 24. Februar 2003 2 C 278/03 – wird aufgehoben, soweit sie zugunsten der Verfügungsklägerin zu 1) ergangen ist. Insoweit wird der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Verfügungsklägerin zu 1) und die Verfügungsbeklagte je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers zu 2) trägt die Verfügungsbeklagte. Die Verfügungsklägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten trägt die Verfügungsbeklagte zu 1) die Hälfte; im übrigen trägt die Verfügungsbeklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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