8 U 170/01BerB•Oberlandesgericht Hamm, 2003-08-13, 8 U 170/01BerB
Oberlandesgericht Hamm, 2003-08-13, 8 U 170/01BerB
8 U 170/01BerBObergericht13.08.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 170/01BerB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-08-13
Aktenzeichen: 8 U 170/01BerB
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0813.8U170.01BERB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Der Tenor des Senatsurteils vom 16.4.2003 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahin geändert, dass es statt
„Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt der Kläger.“
heißen muss:
„Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt der Kläger.“
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