Oberlandesgericht Hamm, 2003-08-13, 8 U 170/01BerB

8 U 170/01BerBObergericht13.08.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 170/01BerB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-13

Aktenzeichen: 8 U 170/01BerB

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0813.8U170.01BERB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Der Tenor des Senatsurteils vom 16.4.2003 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahin geändert, dass es statt

„Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt der Kläger.“

heißen muss:

„Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt der Kläger.“

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