Oberlandesgericht Hamm, 2003-08-18, 6 U 198/02

6 U 198/02Obergericht18.08.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 198/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-18

Aktenzeichen: 6 U 198/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0818.6U198.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Oktober 2002 verkündete Grundurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist – mit Ausnahme des Schmerzensgeldbegehrens – gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) dem Grunde nach zu ¾ gerechtfertigt, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind und die Forderung mehr als 5.776,33 DM beträgt.

Gegenüber dem Beklagten zu 1) ist die Klage dem Grunde nach zu ¾ gerechtfertigt, soweit es sich um den Pkw-Schaden handelt und die Forderung über 5.776,33 DM hinausgeht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

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