29 W 29/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-08-19, 29 W 29/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 29 W 29/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-08-19
Aktenzeichen: 29 W 29/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0819.29W29.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Die Vollstreckung aus dem Beschluß des Vorsitzenden Richters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 7.5.2003 - 11 O 214/03 in Verbindung mit dem Urteil des Handelsgerichts Angers vom 18.12.2002 - Az. 2002 008161 - ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 21.000,00 € leistet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000,00 €.
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