8 WF 261/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-09-10, 8 WF 261/03
Oberlandesgericht Hamm, 2003-09-10, 8 WF 261/03
8 WF 261/03Obergericht10.09.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 261/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-09-10
Aktenzeichen: 8 WF 261/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0910.8WF261.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert.
Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin X aus U Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen die Abänderung der in der Urkunde des Kreisjugendamtes V vom 11. Dezember 2000 UR Nr. P ##/2000 titulierten Unterhaltsansprüche auf weniger als 100 % des jeweili¬gen Regelbetrages (177,00 €, 228,00 €, 241,00 €) wendet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Anordnung von Ratenzahlungen wird abgesehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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