Oberlandesgericht Hamm, 2003-09-19, 19 U 56/02

19 U 56/02Obergericht19.09.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 56/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-19

Aktenzeichen: 19 U 56/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0919.19U56.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Februar 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer IV. des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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