3 U 80/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-09-24, 3 U 80/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 80/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-24
Aktenzeichen: 3 U 80/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0924.3U80.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 4) wird das am 13. Februar 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten zu 1) und 4) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 4. März 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 4 ) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Einsatz des Cava-Filter am 5. März 1997 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Gerichtskosten 1. Instanz tragen die Klägerin 38 % und die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner 62 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 1. Instanz tragen die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner 62 %, die Klägerin die der Beklagten zu 1) und 4) zu 6 % und die der Beklagten zu 2) und 3) voll. Im übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner zu 94 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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