2 Ss 481/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-10-06, 2 Ss 481/03
Oberlandesgericht Hamm, 2003-10-06, 2 Ss 481/03
2 Ss 481/03Obergericht06.10.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 481/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-06
Aktenzeichen: 2 Ss 481/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1006.2SS481.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht¬fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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