Oberlandesgericht Hamm, 2003-10-06, 2 Ss 481/03

2 Ss 481/03Obergericht06.10.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 481/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-06

Aktenzeichen: 2 Ss 481/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1006.2SS481.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht¬fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.