15 W 235/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-10-09, 15 W 235/03
Oberlandesgericht Hamm, 2003-10-09, 15 W 235/03
15 W 235/03Obergericht09.10.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 235/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-09
Aktenzeichen: 15 W 235/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1009.15W235.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens betrifft.
Im Übrigen werden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.03.2003 abgeändert.
Die Kosten der einstweiligen Unterbringung des Betroffenen werden dem Beteiligten zu 3) auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 300,00 Euro.
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