8 UF 31/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-10-13, 8 UF 31/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 31/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-13
Aktenzeichen: 8 UF 31/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1013.8UF31.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Dezember 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt in Ziff. II des Tenors ab-geändert.
Der Kläger wird – in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Steinfurt vom 09. Dezember 1998 (20 F 23/98) – verurteilt, an die Beklagte zu 2) für die Zeit ab August 2002 nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 109,00 € zu zahlen.
Insoweit wird das Versäumnisurteil des Senats vom 14. Mai 2003 aufrechterhalten, im übrigen wird es aufgehoben.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 17 % der Kläger und zu 83 % die Beklagten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 80 % die Beklagte zu 2) und zu 20 % der Kläger, der auch die Kosten seiner Säumnis zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.