Oberlandesgericht Hamm, 2003-10-16, 6 U 16/03

6 U 16/03Obergericht16.10.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 16/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-16

Aktenzeichen: 6 U 16/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1016.6U16.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin zu 1) und der Anschlussberufung der Beklagten das am 10.12.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn im Zahlungsausspruch abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

an die Klägerin zu 1)

a) 3.707,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 14.06.2002 und

b) als rückständige Unterhaltsrente 3.564,22 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von jeweils

209,66 € seit dem 14.06.2002, dem 01.07.2002, dem 01.08.2002,

dem 01.09.2002 und so fortlaufend seit dem jeweiligen Monats-

ersten bis zum 01.10.2003 und

c) beginnend mit dem 01.11.2003 bis zum 31.12.2022 eine monatlich

im Voraus zahlbare Geldrente von 209,66 € und

an die Klägerin zu 2)

a) als rückständige Unterhaltsrente 6.982,80 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 2.125,20 €

seit dem 14.06.2002 und von jeweils 303,60 € seit dem

01.07.2002, dem 01.08.2002, dem 01.09.2002 und so fort-

laufend bis zum 01.10.2003 und

b) beginnend mit dem 01.11.2003 bis zum 31.12.2003 eine monatlich

im Voraus zahlbare Unterhaltsrente in Höhe von 303,60 €

zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zahlungsanträge wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 22 % die Klägerin zu 1), zu 12 % die Klägerin zu 2) und im übrigen die Beklagten.

Die Beklagten tragen 66 % der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen; im übrigen tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 15 % die Klägerin zu 1) und im übrigen die Beklagten.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen zu 19 % sie selbst und im übrigen die Beklagten.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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