15 W 8/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-18, 15 W 8/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 8/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-18
Aktenzeichen: 15 W 8/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1218.15W8.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird in dem Umfang, in dem er noch angefochten wird, aufgehoben. Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Grundbuchamts vom 25. Juli 2001 abgeändert.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, in den Bestandsverzeichnissen der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher von A-Stadt Blatt ###01 bis ###44 einzutragen, dass die Teilungserklärung geändert ist gemäß der Bewilligung vom 23. Februar 2001:
| § 3 ist ergänzt um die | Nr. 7, |
|---|---|
| § 4 ist ergänzt um die | Nr. 3 Satz 1 bis 3, |
| Nr. 4 Satz 3, | |
| Nr. 5 Satz 2, | |
| § 6 Nr. 2 ist ergänzt um | Satz 2, 1.Halbsatz („Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn“) |
| Satz 2a) letzter Halbsatz („durch Tatsachen begründete Zweifel bestehen“), | |
| Satz 2b), | |
| Satz 2c), | |
| Satz 2d) 1. Alternative („der Erwerber einer „Wohnen mit Service“ die in dieser Urkunde festgelegten Aufnahmevoraussetzungen nicht einhält), | |
| § 14 wird ergänzt um | eine weitere Nr. 6. |
Der Geschäftwert wird in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts für die zweite Instanz und für das Verfahren vor dem Senat auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt. Er beträgt im Umfang der Rücknahme der weiteren Beschwerde 45.000,00 Euro.
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