23 W 313/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-18, 23 W 313/03
Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-18, 23 W 313/03
23 W 313/03Obergericht18.12.2003
Regest
Nach Änderung der ZPO zum 01.01.2002 durch das Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung ist Voraussetzung für eine weitere sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im FGG-Verfahren, dass das Landgericht dieses Rechtsmittel gem. § 574 I Nr. 2 ZPO ausdrücklich zugelassen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 313/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-18
Aktenzeichen: 23 W 313/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1218.23W313.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Normen: §§ 13 a III FGG, 574 I Nr. 2 ZPO
Leitsätze
Nach Änderung der ZPO zum 01.01.2002 durch das Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung ist Voraussetzung für eine weitere sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im FGG-Verfahren, dass das Landgericht dieses Rechtsmittel gem. § 574 I Nr. 2 ZPO ausdrücklich zugelassen hat.
Tenor
Die weiteren Beschwerden werden, soweit sie die vom Landgericht Arnsberg unter den AZ: 6 T 186/03 und 6 T 193/03 entschiedenen Verfahren betreffen, als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.479,82 € trägt der Antragsgegner.
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