Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-19, 11 UF 373/02

11 UF 373/02Obergericht19.12.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 373/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-19

Aktenzeichen: 11 UF 373/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1219.11UF373.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Tenor

Es wird angeordnet, dass das Kind A bis zum 31. Dezember 2006 in der Familienpflege des Antragstellers verbleibt.

Die Gerichtskosten und die gerichtlichen Auslagen werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

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