11 UF 373/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-19, 11 UF 373/02
Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-19, 11 UF 373/02
11 UF 373/02Obergericht19.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 373/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-19
Aktenzeichen: 11 UF 373/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1219.11UF373.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Es wird angeordnet, dass das Kind A bis zum 31. Dezember 2006 in der Familienpflege des Antragstellers verbleibt.
Die Gerichtskosten und die gerichtlichen Auslagen werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
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