10 WF 241/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-02, 10 WF 241/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-02, 10 WF 241/03
10 WF 241/03Obergericht02.01.2004
Regest
Unabhängig von der Form des Unterhaltstitels kann jedenfalls in den Fällen, in denen das minderjährige Kind mit der Abänderungsklage lediglich den Unterhalt in Höhe des Existenzminimums (bis 135 % des Regelbetrages) verlangt, sich auch eine unter 10 % liegende Erhöhung einschneidend auswirken und mithin "wesentlich" im Sinne des § 323 ZPO sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 WF 241/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-02
Aktenzeichen: 10 WF 241/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0102.10WF241.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Unabhängig von der Form des Unterhaltstitels kann jedenfalls in den Fällen, in denen das minderjährige Kind mit der Abänderungsklage lediglich den Unterhalt in Höhe des Existenzminimums (bis 135 % des Regelbetrages) verlangt, sich auch eine unter 10 % liegende Erhöhung einschneidend auswirken und mithin "wesentlich" im Sinne des § 323 ZPO sein.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 24. November 2003 abgeändert.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über das Prozesskostenhilfegesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
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