6 W 69/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-15, 6 W 69/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 W 69/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-15
Aktenzeichen: 6 W 69/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0115.6W69.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt T Prozesskostenhilfe bewilligt für eine Klage mit den Anträgen,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn unter Berücksichtigung eines mit 1/3 zu bemessenden Mitverschuldens ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn 1.684,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 sämtlichen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 03.01.2002 zu ersetzen, ferner den materiellen Schaden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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