Oberlandesgericht Hamm, 2004-04-28, 11 WF 103/04 und 11 WF 84/04

11 WF 103/04 und 11 WF 84/04Obergericht28.04.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 WF 103/04 und 11 WF 84/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-04-28

Aktenzeichen: 11 WF 103/04 und 11 WF 84/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0428.11WF103.04UND11WF.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 12.03.2004 (11 WF 103/04) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 08.03.2004 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Auf die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Bevollmächtigten des Klä-gers (11 WF 84/04) wird der genannte Beschluss unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert. Der Streitwert wird bezüglich des unbezifferten Leistungsantrags auf 2.310,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung über die Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das die Beschwerde des Klägers betreffende Verfahren wird auf bis 600,00 Euro festgesetzt.

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