Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-11, 24 U 21/04

24 U 21/04Obergericht11.05.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 21/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-11

Aktenzeichen: 24 U 21/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0511.24U21.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.12.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung für die 1. Instanz wie folgt neu gefaßt wurde:

Von den bis zum 06.09.2001 angefallenen Kosten tragen die Klägerin 69 % und die Beklagte 31 %.

Von den ab dem 07.09.2001 angefallenen Kosten mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme tragen die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 %.

Von den Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mit Ausnahme der Kosten der zwei Ergänzungsgutachten des Sachverständigen T2, die die Klägerin allein zu tragen hat, tragen die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 %.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Ortstermins des Sachverständigen X vom 29.04.2004; jene Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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