8 U 22/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-12, 8 U 22/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 22/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-12
Aktenzeichen: 8 U 22/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0512.8U22.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 31.10.2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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