6 UF 243/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-27, 6 UF 243/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-27, 6 UF 243/03
6 UF 243/03Obergericht27.05.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 243/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-27
Aktenzeichen: 6 UF 243/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0527.6UF243.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Juni 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) von Oktober 2001 bis Dezember 2001 413 €,
b) von Januar 2002 bis Dezember 2002 290 €,
c) von Januar 2003 bis August 2003 334 €,
d) von September 2003 bis zur Rechtskraft der Scheidung 476 €.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin 1/3 und dem Beklagten 2/3 auferlegt, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 6/7 und die Klägerin zu 1/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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