Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-28, 5 UF 483/03

5 UF 483/03Obergericht28.05.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 483/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-28

Aktenzeichen: 5 UF 483/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0528.5UF483.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.09.2003 verkündete Urteil des Amtsge-richts - Familiengericht - Lüdenscheid unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 09.04.2003 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 2.004,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 318,00 Euro ab dem ersten der Monate Oktober, November, Dezember 2002, Januar, Februar und März 2003 sowie aus 96,00 Euro ab dem 01. April 2003 zu zah-len.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/5 der Klägerin und zu 3/5 dem Beklagten auferlegt

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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