2 Ss OWi 335/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-06-14, 2 Ss OWi 335/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-06-14, 2 Ss OWi 335/04
2 Ss OWi 335/04Obergericht14.06.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 335/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-14
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 335/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0614.2SS.OWI335.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lässt (§§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).
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