9 U 59/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-06-22, 9 U 59/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-06-22, 9 U 59/04
9 U 59/04Obergericht22.06.2004
Regest
Zur Unzulässigkeit einer Berufung im Falle der Zahlung des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von Seiten des Beklagten vor Einlegung des Rechtsmittels
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 59/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-22
Aktenzeichen: 9 U 59/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0622.9U59.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 511, 515, 522 ZPO
Leitsätze
Zur Unzulässigkeit einer Berufung im Falle der Zahlung des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von Seiten des Beklagten vor Einlegung des Rechtsmittels
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Oktober 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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