Oberlandesgericht Hamm, 2004-06-29, 1 Ws 138/04

1 Ws 138/04Obergericht29.06.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 138/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-29

Aktenzeichen: 1 Ws 138/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0629.1WS138.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Dem früheren Angeschuldigten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund vom 11. Februar 2004 gewährt.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der frühere Angeschuldigte.

Der Beschwerdewert wird auf 139,20 € festgesetzt.

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