Oberlandesgericht Hamm, 2004-07-02, 12 UF 1/04

12 UF 1/04Obergericht02.07.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 1/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-02

Aktenzeichen: 12 UF 1/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0702.12UF1.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. November 2003 verkündete Urteil des Amtsgericht - Familiengericht - Lünen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst :

Die Beklagte wird verurteilt, zu Händen des Klägers folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

für das Kind B, geb. am 16.04.1988, beginnend ab Februar bis einschließlich Dezember 2003 monatlich jeweils 203 € und ab Januar 2004 monatlich 212 €;

für das Kind N, geb. am 23.03.1990, beginnend ab Februar bis Dezember 2003 monatlich jeweils 203 € und ab Januar 2004 monatlich 212 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 53 % der Beklagten und zu 47 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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