1 UF 44/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-07-08, 1 UF 44/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 44/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-08
Aktenzeichen: 1 UF 44/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0708.1UF44.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 20.01.2004 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche, monatlich vorauszahlbare, Ausgleichsrente in Höhe von
a) 221,86 DM vom 22.08.2000 bis zum 30.06.2001,
b) 210,48 DM vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2001,
c) 115,96 € vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2002,
d) 109,28 € vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2002,
e) 114,60 € vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2003,
f) 111,29 € vom 01.07.2003 bis zum 30.12.2003 und
g) 114,53 € ab 01.01.2004
zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, der Antragstellerin die Versorgungsansprüche gegen die Firma V in C in Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzutreten, soweit die Versorgungsansprüche für den gleichen Zeitraum fällig geworden sind oder fällig werden.
Außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens werden nicht erstattet.
Die erstinstanzlichen Kosten, die durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen H entstanden sind, werden niedergeschlagen.
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